Über die Konvention |
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, SEV-Nr. 210, ist das umfassendste internationale Abkommen im Bereich Gewalt gegen Frauen. Es ist das erste internationale rechtsverbindliche Instrument, das einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von Frauen vor jeglicher Form von Gewalt schafft. Das Ziel der Konvention ist es, eine Null-Toleranz Strategie gegen verschiedene Formen von Gewalt, denen Frauen ausgesetzt sind, aufzubauen. Die Konvention versucht, die Denkweise und Mentalität der Menschen zu ändern, indem es die Gesellschaft aufruft, ihre Haltung zu Gewalt gegen Frauen zu ändern. Die Konvention setzt die Basis für die Einführung von neuen Straftaten um effektiv Gewalt an Frauen zu verhindern, Opfer von Gewalt zu beschützen und um Täter zu bestrafen. Es verlangt die Beteiligung und Kooperation von allen wichtigen und relevanten Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft. Die Konvention erkennt an, dass Gewalt gegen Frauen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung ist und besagt, dass Gewalt gegen Frauen eine Ausdrucksform der ungleichen Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen ist und dass die Ursache dafür die männliche Dominanz und die Diskriminierung von Frauen ist. Die Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, die Rechte der Frauen zu verbessern indem sie die Rechte der Opfer ohne jegliche Form von Diskrimination schützen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet sicherzustellen dass Behörden, Beamte, die Verwaltung, Institutionen und alle anderen Akteure die im Namen der Vertragsstaaten arbeiten, gemäß den Verpflichtungen der Konvention handeln. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die in der Konvention genannten Formen von Gewalt mit Sorgfalt zu untersuchen, zu bestrafen und die Opfer zu entschädigen. |
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PRÄVENTION Die Konvention konzentriert sich auf die Prävention von Gewalt gegen Frauen und auf häusliche Gewalt. Die Vertragsparteiensind dazu verpflichtet: |
• die sozialen und kulturellen Verhaltensmuster im Hinblick auf die Beseitigung von Stereotypen und Vorurteilen zu ändern sowie Bräuche und Traditionen, die eine Frau gegenüber Männern abwerten, abschaffen. • das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die verschiedenen Erscheinungsformen von Gewalt, ihre Folgen und die generelle Unzumutbarkeit von gewalttätigem Verhalten zu erwecken. • den Inhalt in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im Bildungssystem, gewaltfreie Konfliktlösung, Gewalt gegen Frauen, das Recht auf die Freiheit der Wahl und die Freiheit von Gewalt einzuführen. • Schulungen für Mitarbeiter die speziell mit Opfern oder Tätern arbeiten, zur Aufdeckung und Vermeidung von Gewalt, zu den Bedürfnissen und Rechten der Opfer und zur Vermeidung von weiterer Viktimisierung (sekundäre Viktimisierung) sicherzustellen. • eine Einrichtung für ein Programm für die Arbeit mit Gewalttätern, mit voller Sicherheit und Unterstützung für die Opfer einzuführen. |
SCHUTZ UND UNTERSTÜTZUNG VON OPFERN Die Konvention verlangt eine effektive Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, zum Beispiel der Justiz, Staatsanwaltschaften, Polizei, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, lokalen und regionalen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Organisationen und Einzelpersonen, die alle Opfer und Zeugen von Gewalt unterstützen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern: |
• auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt basieren und die Menschenrechte und die Sicherheit des Opfers in den Mittelpunkt stellen • auf einem umfassenden Ansatz basieren, welcher das Verhältnis zwischen Opfern und Tätern, Kindern und ihrem weiteren sozialen Umfeld berücksichtigt, • sekundäre Viktimisierung vermeiden • die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die die Opfer von Gewalt sind unterstützen • leicht zugänglich gemacht werden und auf die spezifischen Bedürfnisse von gefährdeten Personen zugeschnitten sind. |
Die Unterstützung der Opfer darf nicht von der Bereitschaft des Opfers abhängig sein, eine Anzeige zu erstatten oder gegen den Gewalttäter auszusagen. Allgemeine Hilfsdienste sollten die Erholung von Gewalt erleichtern und Folgendes anbieten: |
• rechtliche und psychologische Beratung • finanzielle Unterstützung • Unterkunft • Ausbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche |
Kostenlose Telefonhelplines die rund um die Uhr 7 Tage die Woche verfügbar sind, sollten sich auf das gesamte Gebiet des Landes erstrecken und in einer vertraulichen Form (anonym) Beratung hinsichtlich aller Formen von Gewaltanbieten. Spezialisierte Hilfsdienste für Opfer von Gewalt sollten beinhalten: |
• leicht zugängliche Schutzunterkünfte für eine sichere Unterkunft und einen proaktiven Ansatz bei der Unterstützung von Frauen und ihren Kinder • gute und leicht zugängliche Krisenzentren für Fälle von Vergewaltigungen, d.h. Zentren, die medizinische-, Labor- und forensische Dienstleistungen erbringen und speziell für Opfer von sexueller Gewalt verfügbar sind, • Schutz und Unterstützung für Kinder die Zeugen von Gewalt gegen ihre Mütter geworden sind |
Die Polizei ist verpflichtet, auf alle Formen von Gewalt, die durch die Konvention mit umfasst sind, prompt und adäquat zu reagieren. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Polizei und andere zuständige Behörden die Befugnis haben, in Situationen von unmittelbarer Gefahr einen Täter von häuslicher Gewalt vom Wohnsitz des Opfers oder einer anderen gefährdeten Person für eine ausreichende Zeit zu verweisen und dem Täter das Betreten der Residenz oder Kontaktaufnahme mit dem Opfer oder der gefährdeten Person zu verbieten. VERFOLGUNG UND BESTRAFUNG Das Übereinkommen verlangt die Strafbarkeit aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Umfasst sind: |
• alle Formen von physischer Gewalt • psychologische Gewalt wie Einschüchterung und Nötigung • wirtschaftliche Gewalt • Verfolgung • sexuelle Gewalt und sexuelle Belästigung • Zwangsheirat • Genitalverstümmelung • Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation • Ehrenmord • Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung der genannten Straftaten. |
Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Tat sind die Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame, der Tat angemessene und abschreckende Gesetze zu verabschieden und sonstige Maßnahmen zu setzen damit die Straftaten bestraft werden. Diese Strafe kann auch eine Freiheitsstrafe sein. Die Vertragsstaaten können auch andere Maßnahmen setzen, wie z. B. die Überwachung des Verurteilten oder den Entzug der Elternrechte, besonders wenn das Kindeswohl oder die Sicherheit des Opfers auf keine andere Weise gesichert werden können. Die Vertragsstaaten sollen bei der Bemessung des Strafmaßes auf folgende erschwerende Umstände achten: |
• Angriffe auf einen ehemaligen oder aktuellen Ehe-oder Lebenspartner durch ein Mitglied der Familie, durch eine Person die mit dem Opfer zusammenlebt oder eine Person, die ihre Autorität missbraucht hat. • Vergehen oder Straftaten die wiederholt begangen wurden • Verstöße die gegen eine Person begangen wurden die besonders verwundbar oder verletzbar ist durch besondere Umstände • Verstöße die in der Gegenwart eines Kindes begangen wurden • Straftaten die von zwei oder mehreren Personen begangen wurden • Straftaten die von extremer Gewalt begleitet wurden • Straftaten die mit dem Einsatz oder unter Drohung des Einsatzes einer Waffe begangen wurden • Verstöße die zu einer schweren körperlichen oder seelischen Schaden für das Opfer geführt haben • wenn der Täter zuvor von Straftaten ähnlicher Art verurteilt worden ist |
Die Konvention verbietet bei allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt jede Art von verpflichtenden alternativen Streitbeilegungsverfahren, einschließlich Mediation und Schlichtung. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Ermittlungsverfahren zu allen Straftaten, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchzuführen. Es wird verlangt, dass alle einschlägigen Behörden eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt vornehmen und Opfern und Zeugen von Gewalt während des gesamten Ermittlungsverfahrens Schutz und Unterstützung gewähren. In einer Situation von unmittelbarer Gewalt muss den zuständigen Behörden die Befugnis gegeben sein, den Täter von dem Wohnsitz des Opfers zu verweisen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet sicher zu stellen, dass die Schutzmaßnahmen und Kontakt- und Näherungsverbote in wirksamer Weise umgesetzt werden. Einige Straftaten im Geltungsbereich der Konvention sind von Amts wegen zu verfolgen und hängen nicht vollständig von einer Meldung oder Anzeige eines Opfers ab. Das Verfahren sogar kann fortgesetzt werden, wenn das Opfer ihre Aussage oder Anzeige zurückzieht. Die Opfer können sich Unterstützung und Beratung von der Regierung oder Nichtregierungsorganisationen holen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Rechte und Interessen der Opfer zu garantieren. Die Vertragsparteien sind verpflichtet sicherzustellen, dass ein Opfer, dessen Aufenthaltsstatus vom Aufenthaltsstatus ihres Partners oder Ehegatten abhängt, im Falle der Auflösung der Ehe oder Beziehung auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhält, welcher unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung ist. Darüber hinaus sind Parteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als eine Form der Verfolgung anzusehen, sowie die Vertreibung der Frauen, die auf diese Art von Gewalt ausgesetzt sind zu verbieten. INEINANDERGREIFENDE MASSNAHMEN UND MONITORING Die Konvention besagt, dass keine einzelne Behörde, Institution oder Organisation unabhängig das Problem von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt lösen kann. Um wirksam das Problem zu lösen, müssen allen Behörden, Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten und sich koordinieren. Es wird von den Regierungsstellen, nationalen, regionalen und lokalen Parlamenten und Behörden erwartet, dass sie eine klare Botschaft an die Gesellschaft richten, die besagt dass Gewalt - jede Form von Gewalt- nicht akzeptabel ist. Es muss selbstverständlich werden, dass von nun an Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt nicht toleriert werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine oder mehrere Einrichtungen einzurichten oder zu bestimmen, die die Maßnahmen und Strategien zur Verhütung aller von dieser Konvention umfassten Formen von Gewalt koordinieren, implementieren, überwachen und evaluieren. Die Pflichten dieser Organisationen sind es, Daten zu sammeln, Analysen durchführen und danach die Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, angemessene finanzielle und personelle Mittel für die Umsetzung von ineinandergreifenden politischen und sonstigen Maßnahmen sowie Programmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt, einschließlich der von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft durchgeführten Maßnahmen, zur Verfügung zu stellen. Um zu beobachten, wie die Vertragsparteien ihrer Verpflichtungen erfüllen, wird der Europarat eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen (GREVIO) bilden, dessen Aufgabe es sein wird, die Berichte von den Parteien die alle vier Jahre erstellt werden zu analysieren. Zur gleichen Zeit wird die Gruppe Informationen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft erhalten. Wenn die Informationen nicht ausreichen sind oder ein Problem vorliegt, welches die sofortige Aufmerksamkeit erfordert, wird die Arbeitsgruppe das Land besuchen in welchem das Problem vorliegt und dort nach Antworten suchen. Die Arbeitsgruppe wird die Berichte annehmen, die den Parteien helfen, eine bessere Umsetzung aller Bestimmungen der Konvention zu erfüllen. Die Berichte werden dem Ministerkomitee des Europarats vorgelegt. Die Konvention fordert die nationalen Parlamente auf , sich an der Überwachung der zur Durchführung der Konvention zu beteiligen. |
Die Verbreitung der Konvention: Jose Mendes Bota (video) Johanna Nelles (video) |
Thematische Information: Handbuch für Parlamentarier Council of Europe Convention on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence |
„16 Tage gegen Gewalt“ Parlament |
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„16 Tage gegen Gewalt“ “Silent Witnesses” |
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AÖF - Gewalt macht krank Urania Wien |
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Katholische Frauenbewegun “One billion rising” Day |
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“One billion rising” Day Frauennotruf |
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Istanbul - Konvention „Vertreter der Stadtgemeinde Kufstein“ |
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SPÖ Frauenfrühstück |
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