11/07/2013 Sitzung |
11/07/2013 Sitzung |
Das Autonomous Women’s Centre nahm an der 21. Sitzung des Committee on Human and Minority Rights and Gender Equality teil, die den Entwurf der Gesetze über die Ratifizierung von dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt analysiert. Tanja Ignjatovic lobte die Tatsache, dass der Gesetzentwurf Serbien die Möglichkeit gibt unter den Top Ten der Länder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben zu sein, und damit die Prävention und den Schutz von Frauen vor Gewalt zu verbessern. Zur gleichen Zeit erinnerte sie die Mitglieder des Komitees an den Vorbehalt des Staates in Bezug auf das internationale Dokument, welches keine Beständigkeit der Regierungspolitik reflektiert. Das Autonomous Women’s Centre nahm an der 21. Sitzung des Committee on Human and Minority Rights and Gender Equality teil, die den Entwurf der Gesetze über die Ratifizierung von dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt analysiert. Die Sitzung wurde von Meho Omerović, Vorsitzender des Kommittees geleitet. Im Namen der Regierung erklärte Stana Božović, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik dass der Gesetzentwurf effektive und umfassende Reaktionen von dem Staat verlangt. Meho Omerovic, Präsident von dem Komitee on Human and Minority Rights and Gender Equality gab das Wort an die Vertreter der Zivilgesellschaft weiter. Im Namen des AWC lobte Tanja Ignjatovic die Tatsache, dass der Gesetzentwurf Serbien die Möglichkeit gibt unter den Top Ten der Länder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben zu sein, und damit die Prävention und den Schutz von Frauen vor Gewalt zu verbessern. Zur gleichen Zeit erinnerte sie die Mitglieder des Komitees an den Vorbehalt des Staates in Bezug auf das internationale Dokument, welches keine Beständigkeit der Regierungspolitik reflektiert. Die Serbische Republik hat einen Vorbehalt gegenüber der Konvention angemeldet (4.April.2012). Das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung erklärte, dass es den Vorbehalt nicht aufheben würde. Artikel 3 des Gesetzentwurfs zur Ratifizierung der Konvention erklärt dass "die Republik Serbien behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 30 Abs.2 und Artikel 44 Abs. 1 lit.e und Abs.3 und 4 der Konvention so lange nicht anzuwenden, bis sie die innerstaatliche strafrechtliche Gesetzgebung mit den vorgenannten Bestimmungen in Einklang gebracht hat". |
Tanja Ignjatovic erinnerte daran, dass Serbien zur gleichlautenden Bestimmung zur Jurisdiktion bei der Konvention über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Art. 25. Abs.1e) im Jahr 2010 keinen Vorbehalt abgegeben hat. Dies ist an sich positiv, aber auch damals war das innerstaatliche Strafrecht nicht mit den Bestimmungen jener Konvention harmonisiert, und dennoch hat der Staat keinen Vorbehalt eingebracht. Dies wirft die Frage auf, warum dann bei der gleichlautenden Bestimmung in der Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewalt sehr wohl ein Vorbehalt eingebracht wurde. Einen weiteren Vorbehalt gibt es hinsichtlich der Bestimmung bezüglich des Anspruchs auf eine angemessene staatliche Entschädigung für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch Gewalt erlitten haben (Artikel 30, Absatz 2). Der Staat hat sich seit Jahren unwillig gezeigt, sich mit dem Problem der Morde von Frauen durch von ihre Partner oder Verwandte auseinanderzusetzen. In diesem Jahr zeigt sich eine Erhöhung der Zahl der Frauen, die ermordet wurden und es gibt keine Daten über die Fälle von schweren Verletzungen aufgrund der schlechten Aufzeichnungen. Tanja Ignjatovic hat zudem vorgeschlagen, einige Begriffe die in der Konvention verwemdet werden, mit der Übersetzung von anderen internationalen Instrumenten zu harmonisieren. Zum Beispiel wurde der Begriff "Due Diligence" (Sorgfaltspflicht) bei dieser Konvention mit "total commitment" übersetzt, während bei der bereits erwähnten Konvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch der gleiche Begriff als "due diligence" übersetzt wurde, was auch der üblichen Terminologie in anderen Dokumenten entspricht. Dazu informierte sie die Mitglieder des Komitees, dass das Autonomous Women’s Centre der Gründer eines regionalen Projekts ist, welches einen Beitrag zur Verbreitung und des Übereinkommens des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt leisten möchte. Sie gab der Hoffnung Ausdruck dass dieses Projekt aktiv bei der Implementierung der Kampagne beteiligt sein würde. Nach den Ansprachen von den Vertretern der Organisationen und Präsentationen von Mitgliedern des Comittee on Human and Minority Rights and Gender Equality, hat der Vorsitzender des Komitees den Gesetzesentwurf zur Abstimmung gebracht. |
Das Autonomous Women’s Centre nahm an der 21. Sitzung des Committee on Human and Minority Rights and Gender Equality teil, die den Entwurf der Gesetze über die Ratifizierung von dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt analysiert. Tanja Ignjatovic lobte die Tatsache, dass der Gesetzentwurf Serbien die Möglichkeit gibt unter den Top Ten der Länder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben zu sein, und damit die Prävention und den Schutz von Frauen vor Gewalt zu verbessern. Zur gleichen Zeit erinnerte sie die Mitglieder des Komitees an den Vorbehalt des Staates in Bezug auf das internationale Dokument, welches keine Beständigkeit der Regierungspolitik reflektiert. Das Autonomous Women’s Centre nahm an der 21. Sitzung des Committee on Human and Minority Rights and Gender Equality teil, die den Entwurf der Gesetze über die Ratifizierung von dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt analysiert. Die Sitzung wurde von Meho Omerović, Vorsitzender des Kommittees geleitet. Im Namen der Regierung erklärte Stana Božović, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik dass der Gesetzentwurf effektive und umfassende Reaktionen von dem Staat verlangt. Meho Omerovic, Präsident von dem Komitee on Human and Minority Rights and Gender Equality gab das Wort an die Vertreter der Zivilgesellschaft weiter. Im Namen des AWC lobte Tanja Ignjatovic die Tatsache, dass der Gesetzentwurf Serbien die Möglichkeit gibt unter den Top Ten der Länder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben zu sein, und damit die Prävention und den Schutz von Frauen vor Gewalt zu verbessern. Zur gleichen Zeit erinnerte sie die Mitglieder des Komitees an den Vorbehalt des Staates in Bezug auf das internationale Dokument, welches keine Beständigkeit der Regierungspolitik reflektiert. Die Serbische Republik hat einen Vorbehalt gegenüber der Konvention angemeldet (4.April.2012). Das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung erklärte, dass es den Vorbehalt nicht aufheben würde. Artikel 3 des Gesetzentwurfs zur Ratifizierung der Konvention erklärt dass "die Republik Serbien behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 30 Abs.2 und Artikel 44 Abs. 1 lit.e und Abs.3 und 4 der Konvention so lange nicht anzuwenden, bis sie die innerstaatliche strafrechtliche Gesetzgebung mit den vorgenannten Bestimmungen in Einklang gebracht hat". Tanja Ignjatovic erinnerte daran, dass Serbien zur gleichlautenden Bestimmung zur Jurisdiktion bei der Konvention über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Art. 25. Abs.1e) im Jahr 2010 keinen Vorbehalt abgegeben hat. Dies ist an sich positiv, aber auch damals war das innerstaatliche Strafrecht nicht mit den Bestimmungen jener Konvention harmonisiert, und dennoch hat der Staat keinen Vorbehalt eingebracht. Dies wirft die Frage auf, warum dann bei der gleichlautenden Bestimmung in der Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewalt sehr wohl ein Vorbehalt eingebracht wurde. Einen weiteren Vorbehalt gibt es hinsichtlich der Bestimmung bezüglich des Anspruchs auf eine angemessene staatliche Entschädigung für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch Gewalt erlitten haben (Artikel 30, Absatz 2). Der Staat hat sich seit Jahren unwillig gezeigt, sich mit dem Problem der Morde von Frauen durch von ihre Partner oder Verwandte auseinanderzusetzen. In diesem Jahr zeigt sich eine Erhöhung der Zahl der Frauen, die ermordet wurden und es gibt keine Daten über die Fälle von schweren Verletzungen aufgrund der schlechten Aufzeichnungen. Tanja Ignjatovic hat zudem vorgeschlagen, einige Begriffe die in der Konvention verwemdet werden, mit der Übersetzung von anderen internationalen Instrumenten zu harmonisieren. Zum Beispiel wurde der Begriff "Due Diligence" (Sorgfaltspflicht) bei dieser Konvention mit "total commitment" übersetzt, während bei der bereits erwähnten Konvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch der gleiche Begriff als "due diligence" übersetzt wurde, was auch der üblichen Terminologie in anderen Dokumenten entspricht. Dazu informierte sie die Mitglieder des Komitees, dass das Autonomous Women’s Centre der Gründer eines regionalen Projekts ist, welches einen Beitrag zur Verbreitung und des Übereinkommens des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt leisten möchte. Sie gab der Hoffnung Ausdruck dass dieses Projekt aktiv bei der Implementierung der Kampagne beteiligt sein würde. Nach den Ansprachen von den Vertretern der Organisationen und Präsentationen von Mitgliedern des Comittee on Human and Minority Rights and Gender Equality, hat der Vorsitzender des Komitees den Gesetzesentwurf zur Abstimmung gebracht. |